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BMU (ZUG) Förderung für Kommunen und eingetragene Vereine

BMU (ZUG) Förderung für Kommunen und eingetragene Vereine

5. April 2022

Förderung

Die Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums wurde zum 1. Januar 2022 angepasst. Im Rahmen der Richtlinie werden Kommunen, Vereinen und gemeinnützigen Trägern dabei unterstützt, die Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Hierzu zählt auch die Sanierung von LED-Außenbeleuchtung sowie LED-Innen- und Hallenbeleuchtung.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • Öffentliche, gemeinnützige oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen
  • Im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Zudem spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte

Wie hoch ist die Förderquote?

Antragsberechtigte erhalten einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss in Höhe von 25 % zur Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung sowie Außenbeleuchtung. Der Eigenanteil beträgt 5 % für 2022 und 15 % ab 2023.

Finanzschwache Kommunen, die in Verbindung mit einem landesrechtlichen Hilfs- und Aufbauprogramm stehen oder aus den Braunkohlerevieren (Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier, Lausitzer Revier) stammen, erhalten anstelle der genannten Beträge 40 % und müssen keinen Eigenanteil erbringen.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5.000 Euro je Antrag ergibt. Die Bagatellgrenze liegt bei einer Mindestinvestition von 20.000 Euro bzw. 12.500 Euro für finanzschwache Antragssteller.

Wichtige Förderkriterien

Innen- & Hallenbeleuchtung: Bewilligungszeitraum 12 Monate, Lichtplanung gemäß DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer, Systemlichtausbeute > 100 lm/W, Lebensdauer > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50, CO₂-Ersparnis > 50 %, Farbwiedergabe > 80 Ra (CRI).

Außenbeleuchtung von Sportstätten: Bewilligungszeitraum 12 Monate, normgerechte Lichtplanung nach DIN EN 12193, Lebensdauer > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50, CO₂-Ersparnis > 50 %, Farbtemperatur max. 4.000 K, ULOR von 0 %.

Wichtig: Starten Sie keinesfalls mit der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen, bevor der Bewilligungsbescheid durch die ZUG vorliegt – andernfalls entfällt die Förderung. Das Kumulieren und Kombinieren von Förderprogrammen ist zulässig, solange nicht mehrfach aus einem Topf geschöpft wird.

Als Hersteller, Fachplaner und Elektrobetrieb bieten wir unseren Kunden das technische Fachwissen und Know-how, um sie durch die Antragsstellung zu begleiten, inklusive Fachplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Lukas Lomberg

Inhaber, geschäftsführender Gesellschafter

Lukas Lomberg ist Inhaber und geschäftsführender Gesellschafter der WELUMA GmbH und verantwortet die Lichtplanungen im Unternehmen selbst. Er ist Master of Science (FOM Hochschule für Ökonomie & Management, Düsseldorf).